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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1002

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 164/17, Beschluss v. 08.08.2017, HRRS 2017 Nr. 1002


BGH 3 StR 164/17 - Beschluss vom 8. August 2017 (LG Hannover)

Berichtigung des Schuldspruchs bei Aufnahme von Strafzumessungsvorschriften.

§ 260 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Dezember 2016 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass schuldig sind:

der Angeklagte A. des Diebstahls und des Betruges in neun Fällen,

der Angeklagte O. des Diebstahls in vier Fällen,

der Angeklagte S. des Diebstahls in drei Fällen und d) der Angeklagte Ah. des Diebstahls.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten A. wegen besonders schweren Diebstahls und gewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten O. wegen besonders schweren Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten S. wegen besonders schweren Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten sowie den Angeklagten Ah. unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Daneben hat das Landgericht bestimmt, dass von den Strafen jeweils drei Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Alle Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts, der Angeklagte O. beanstandet auch das Verfahren. Die Rechtsmittel führen zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung der Schuldsprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Schuldsprüche waren zu ändern, weil sowohl § 243 StGB als auch § 263 Abs. 3 StGB keine Qualifikationen, sondern besonders schwere Fälle des Diebstahls bzw. des Betruges normieren und damit Strafzumessungsvorschriften sind. Derartige Regelungen sind nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).

Die auf die Revisionen veranlasste Prüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschriften weist der Senat betreffend die Angeklagten A. und O. darauf hin, dass die im Rahmen der Strafzumessung angestellte Erwägung der Strafkammer, die Angeklagten hätten bei Tat 1 der Urteilsgründe Aufbruchswerkzeuge genutzt, von den Feststellungen nicht getragen wird. Hierauf beruhen die Strafaussprüche allerdings nicht. Das Landgericht hat die genannte Erwägung in die Ausführungen eingestellt, mit denen es beispielhaft die von ihm angenommene hohe Professionalität der Tatbegehung belegt hat. Mit Blick auf die weiteren Umstände, die die Strafkammer in diesem Zusammenhang angeführt hat, ist auszuschließen, dass sie die hohe Professionalität auch bei Tat 1 der Urteilsgründe verneint hätte, hätte sie nicht auch den Gebrauch von Aufbruchswerkzeugen berücksichtigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1002

Bearbeiter: Christian Becker