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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 21

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 341/16, Beschluss v. 15.12.2016, HRRS 2017 Nr. 21


BGH 3 StR 341/16 - Beschluss vom 15. Dezember 2016 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. März 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aufgeführten Gründen der Urteilstenor dahin ergänzt, dass von einer Entscheidung über den weitergehenden Adhäsionsantrag abgesehen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 21

Bearbeiter: Christian Becker