HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 14
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 274/16, Beschluss v. 18.10.2016, HRRS 2017 Nr. 14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 1. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Adhäsionsausspruch teilweise dahin neu gefasst, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten P. verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der am 29. August 2014 ab 0.18 Uhr begangenen Tat (Ziffer II. 17. der Urteilsgründe) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 14
Bearbeiter: Christian Becker