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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 524

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 26/16, Beschluss v. 05.04.2016, HRRS 2016 Nr. 524


BGH 3 StR 26/16 - Beschluss vom 5. April 2016 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den insoweit schweigenden Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten mit den in ihrer Kommunikation untereinander verwendeten Begriffen „Reifen“, „Rad“ und „Kollega“ jeweils eine bestimmte vom Angeklagten E. an den Angeklagten G. zu liefernde Menge Haschisch bezeichnet, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Das Landgericht schließt dies nachvollziehbar aus dem zumeist unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Gespräche mit Betäubungsmittellieferungen des Angeklagten G. an einen Abnehmer sowie daraus, dass bei dergestalt wiederholter Bestellung von Kfz-Zubehör eine nähere Spezifizierung zu erwarten gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision des Angeklagten G. setzt sich das Landgericht in diesem Zusammenhang hinreichend damit auseinander, dass dieser - mit einem Dritten - tatsächlich auch Gespräche über den Bezug von Pkw-Reifen führte. Hier war ein auszustattendes Fahrzeug konkret benannt; die Gesprächspartner erörterten Qualität und Preis der Marken verschiedener Hersteller.

2. Unbegründet ist auch die Rüge des Angeklagten G., das Landgericht hätte bei dessen Betäubungsmittelgeschäften mit einer Vertrauensperson der Polizei bzw. mit Verdeckten Ermittlern (Fälle II. 3. 69 und 75/79 der Urteilsgründe) zu minder schweren Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 2 BtMG) gelangen müssen. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die von den verdeckten Maßnahmen ausgehenden Tatanreize angesichts der bereits bestehenden erheblichen Verstrickung des Angeklagten in den Betäubungsmittelhandel nicht derart schwer wogen, dass die Annahme minder schwerer Fälle gerechtfertigt wäre (UA S. 50). Dass der Angeklagte im Falle 75/79 nicht nur - den Umfang seiner sonstigen Geschäfte nicht wesentlich übersteigende - Einzellieferungen von bis zu 1 kg Amphetamin aus einem einheitlichen Vorrat veranlasste, sondern mit seinen Gesprächspartnern auch eine weitere Lieferung von 15 kg Amphetamin für 25.000 € vereinbarte, hat das Landgericht bei der Bemessung der Strafe ersichtlich unberücksichtigt gelassen (vgl. UA S. 51).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 524

Bearbeiter: Christian Becker