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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 741

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 2/16, Urteil v. 16.06.2016, HRRS 2016 Nr. 741


BGH 3 StR 2/16 - Urteil vom 16. Juni 2016 (LG Trier)

Sichverschaffen von Falschgeld (Gewahrsamsbegründung trotz Anwesenheit eines verdeckt ermittelnden Polizeibeamten; Tatmehrheit; selbständige Taten bei mehreren Falschgeldmengen trotz Lieferung an einen Abnehmer); Rechtsfehlerhafte Nichtanordnung der Unterbringung.

§ 146 StGB; § 53 StGB; § 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Voraussetzungen einer Geldfälschung in der Tatvariante des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sind gegeben, wenn der Täter das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt. Hierfür ist die Begründung eines nach der Verkehrsauffassung zu beurteilenden tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisses unter Ausschluss der Zugriffsmöglichkeit dritter Personen erforderlich. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Handelnde das Falschgeld in einem Auto an sich nimmt - hier: zwischen seinen Beinen auf dem Boden des Fahrzeugs abstellt -, selbst wenn dabei im Innenraum des Fahrzeugs auch ein nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und eine V-Person anwesend sind.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. August 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Geldfälschung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Urteilsformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übrigen erweist es sich als unbegründet.

I. Die Revision des Angeklagten zeigt zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten auf.

1. Die von dem Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - bereits nicht zulässig erhoben.

2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch.

a) Dies gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch im Fall II. 4. der Urteilsgründe.

Nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesem Fall hatte der Angeklagte einem nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und einer Person, der von der Staatsanwaltschaft Trier Vertraulichkeit zugesichert worden war (V-Person), die Lieferung von Falschgeld im Nennwert von 100.000 € zugesagt. Er bekam von dem nicht revidierenden früheren Mitangeklagten C. diese Falschgeldmenge in einer Damenhandtasche durch das geöffnete Autofenster eines Fahrzeugs überreicht, mit dem er sich in Begleitung des Polizeibeamten und der V-Person zum vereinbarten Übergabeort begeben hatte. Der Angeklagte stellte die Tasche zwischen seine Beine auf den Boden des Fahrzeugs und entnahm ihr einige in Aluminium verpackte Falschgeldbündel, die er an seine vermeintlichen Käufer weiterreichte. Im Anschluss daran wurden er und die anderen an dem Falschgeldgeschäft beteiligten Personen von der Polizei festgenommen.

Dadurch erfüllte der Angeklagte die Voraussetzungen einer Geldfälschung in der Tatvariante des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB): Diese sind gegeben, wenn der Täter das Falschgeld in eigenen (Mit-)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine (Mit-)Verfügungsgewalt bringt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 3 StR 391/02, wistra 2003, 229 mwN). So verhielt es sich hier:

Durch die Entgegennahme der Tasche erlangte der Angeklagte eigenen Gewahrsam über das Falschgeld. Der Umstand, dass er sich dabei im Innenraum eines Fahrzeugs befand, in dem auch ein nicht offen ermittelnder Polizeibeamter und eine V-Person anwesend waren, steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte dadurch, dass er die Tasche zwischen seinen Beinen auf dem Boden des Fahrzeugs abstellte, nach der Verkehrsauffassung unter Ausschluss der Zugriffsmöglichkeit dritter Personen eigenen Gewahrsam im Sinne eines tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisses begründete. Er hatte dabei auch den Willen und die Möglichkeit zu eigenständiger Verfügung über die Falsifikate; dies zeigt schon der Umstand, dass er einige der Falschgeldpäckchen - entsprechend seiner Vorstellung, dass es sich bei den ihn begleitenden Personen tatsächlich um Käufer des Falschgelds handele - zur Erfüllung des vermeintlichen Geschäfts an den Polizeibeamten und die V-Person weiterreichte. Dies geht über das Ingangsetzen oder die Vermittlung eines Falschgeldgeschäfts zwischen Dritten deutlich hinaus (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation BGH aaO), so dass auch der Umstand, dass unmittelbar im Anschluss daran die Polizei zugriff, an dem bereits bestehenden Gewahrsamsverhältnis und dem damit vollendeten Sichverschaffen im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB nichts mehr zu ändern vermochte.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die konkurrenzrechtliche Beurteilung durch das Landgericht nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte erwarb in den Fällen II. 2. und II. 3. der Urteilsgründe im Abstand von mehreren Wochen von dem früheren Mitangeklagten C. Falschgeld im Nennwert von jedenfalls 16.000 € bzw. 40.000 €, um es - ganz überwiegend - im öffentlichen Geschäftsverkehr abzusetzen. Im Fall II. 4. der Urteilsgründe bestellte er das Falschgeld, um es gewinnbringend an die vermeintlichen Käufer - den nicht offen ermittelnden Polizeibeamten und die V-Person - weiter zu veräußern.

Diese jeweils auf einem neuen Tatentschluss beruhenden Handlungen stellen nach allgemeinen Grundsätzen materiellrechtlich selbständige Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) dar. Der Umstand, dass der Angeklagte aus der im Fall II. 2. der Urteilsgründe erworbenen Falschgeldmenge einige Falsifikate zum Beleg ihrer Qualität und zur Demonstration seiner Liefermöglichkeiten an die V-Person überreichte, bzw. nach weiteren Verhandlungen aus der im Fall II. 3. der Urteilsgründe eine Teilmenge des Falschgelds an den Polizeibeamten verkaufte, steht dieser Beurteilung nicht entgegen: Zwar stellt es regelmäßig nur eine Tat dar, wenn der Täter aus einer von ihm nach § 146 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB hergestellten oder sich verschafften Falschgeldmenge durch mehrere Handlungen jeweils Teilmengen nach § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Verkehr bringt (LK/Ruß, StGB, 12. Aufl., § 146 Rn. 28 mwN). Das jeweils auf einem selbständigen Erwerbsvorgang beruhende Sichverschaffen mehrerer Falschgeldmengen wird indes nicht dadurch zu einer einheitlichen Tat, dass Teilmengen daraus an den gleichen Abnehmer geliefert werden (sollen).

3. Auch der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

II. Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt kann indes keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen einen Hang des Angeklagten, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen (§ 64 Abs. 1 Satz 1 StGB) verneint, obwohl es festgestellt hat, dass er täglich ein Gramm Marihuana konsumierte und an den Wochenenden ein bis zwei Gramm Kokain zu sich nahm. Gleichzeitig hat es ausgeführt, dass der Angeklagte die Taten auch begangen habe, um seine Drogensucht zu finanzieren, und hat deshalb schon in den Urteilsgründen die Möglichkeit einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG angesprochen.

Voraussetzung einer solchen Zurückstellung der Strafverfolgung ist indes nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 BtMG, dass der Angeklagte sowohl bei Begehung der Taten als auch im Zeitpunkt, in dem er den Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung stellt, betäubungsmittelabhängig war. Damit ist die Verneinung eines Hanges des Angeklagten, im Sinne des § 64 StGB Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vereinbar. Dieser offenkundige Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Entscheidung über den Maßregelvollzug. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (st. Rspr.; vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2013 - 3 StR 345/13, juris Rn. 4 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 741

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2016, 276

Bearbeiter: Christian Becker