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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1001

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 530/15, Beschluss v. 06.09.2016, HRRS 2016 Nr. 1001


BGH 3 StR 530/15 - Beschluss vom 6. September 2016 (LG Wuppertal)

Berichtigung des Urteilstenors (Angabe der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Angeklagter für den Verfallsbetrag).

§ 260 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten K.wird dasUrteil des Landgerichts Wuppertal vom 27. Juni 2014 - auch soweit es den Angeklagten P.betrifft - im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass gegen diese Angeklagten als Gesamtschuldner der Verfall von 11.730 € und gegen den Angeklagten K.darüber hinaus der Verfall weiterer 164.798 € angeordnet wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten K.und den nicht revidierenden Angeklagten P.jeweils wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf (K.) bzw. zehn (P.) Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten K.den Verfall von Wertersatz in Höhe von 176.528 € sowie gegen den Angeklagten P.den Verfall von Wertersatz in Höhe von 11.730 € angeordnet. In den Urteilsgründen hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Angeklagten hinsichtlich des Betrages von 11.730 € als Gesamtschuldner haften. Das ist indes nicht nur in den Entscheidungsgründen, sondern bereits in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, um Unklarheiten bei der Vollstreckung des Urteils auszuschließen. Der Senat hat deshalb auf die Sachrüge des Angeklagten K.in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Urteilstenor insoweit geändert. Die Entscheidung war gemäß § 357 StPO auf den gleichermaßen betroffenen nicht revidierenden Angeklagten P.zu erstrecken (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5.März 2013 -1 StR 52/13, NStZ 2013, 403 mwN). Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten K.aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 1001

Bearbeiter: Christian Becker