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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 306

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 512/15, Beschluss v. 26.01.2016, HRRS 2016 Nr. 306


BGH 3 StR 512/15 - Beschluss vom 26. Januar 2016 (LG Koblenz)

Teileinstellung des Verfahrens.

§ 154 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. April 2015 wird, soweit dieses den Angeklagten betrifft,

das Verfahren im Falle II. 2. Fall 79 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dessen auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Falle II. 2. Fall 79 der Urteilgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs.

2. Der Gesamtstrafenausspruch hat gleichwohl Bestand. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Wegfall der im Falle II. 2. Fall 79 der Urteilgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 306

Bearbeiter: Christian Becker