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HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 201

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 506/15, Beschluss v. 26.01.2016, HRRS 2016 Nr. 201


BGH 3 StR 506/15 - Beschluss vom 26. Januar 2016 (LG Krefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, erweist sich dies im Ergebnis als rechtsfehlerfrei, denn nach den Feststellungen ist die Vollstreckung infolge anzurechnender Auslieferungs- und Untersuchungshaft bereits erledigt (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1982 - 3 StR 29/82, BGHSt 31, 25).

HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 201

Bearbeiter: Christian Becker