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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 482

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 30/15, Beschluss v. 02.04.2015, HRRS 2015 Nr. 482


BGH 3 StR 30/15 - Beschluss vom 2. April 2015 (LG Kleve)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Adhäsionsentscheidung dahin ergänzt, dass die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden der Nebenklägerin nur insoweit besteht, ob die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 482

Bearbeiter: Christian Becker