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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 856

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 224/15, Beschluss v. 04.08.2015, HRRS 2015 Nr. 856


BGH 3 StR 224/15 - Beschluss vom 4. August 2015 (LG Lüneburg)

Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers.

§ 344 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Eine Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten - soweit es den Nebenkläger betrifft - wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

Die dagegen gerichtete Revision des Nebenklägers ist unzulässig, weil er nicht erklärt hat, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, mithin unter Verstoß gegen § 344 Abs. 1 StPO die erforderlichen Revisionsanträge nicht gestellt hat.

Die Erstattung der dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hatte zu unterbleiben, weil auch dessen Revision verworfen worden ist (vgl. Meye-rGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 473 Rn. 10a).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 856

Externe Fundstellen: StV 2016, 542

Bearbeiter: Christian Becker