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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 284

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 22/15, Beschluss v. 05.03.2015, HRRS 2015 Nr. 284


BGH 3 StR 22/15 - Beschluss vom 5. März 2015 (LG Wuppertal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. August 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verfolgung der Tat unter Absehen von der Einziehung des Mobiltelefons des Angeklagten auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 284

Bearbeiter: Christian Becker