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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 146

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 355/14, Beschluss v. 30.10.2014, HRRS 2015 Nr. 146


BGH 3 StR 355/14 - Beschluss vom 30. Oktober 2014 (LG Lüneburg)

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung sowie gegen die Versagung einer Entschädigung als unbegründet.

§ 304 StPO; § 311 StPO; § 464 StPO

Entscheidungstenor

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten R. gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 sowie gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die statthaften, form- und fristgerecht eingelegten und damit zulässigen sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vom Angeklagten mit der Revision angefochtenen Urteils und gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) sind unbegründet.

a) Die Kostenentscheidung des Landgerichts, wonach der Angeklagte - gesamtschuldnerisch mit der Mitangeklagten K. (§ 466 StPO) - die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, soweit er verurteilt worden ist, entspricht der Rechtslage (§ 465 Abs. 1 Satz 1, § 467 Abs. 1 StPO).

b) Zur Anfechtung der Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen ist ... unbegründet. Das Landgericht hat nicht wie der Beschwerdeführer offenbar meint einen Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 StrEG versagt, sondern einen solchen nach § 5 Abs. 2 StrEG als ausgeschlossen angesehen. Dies war aus den im Urteil genannten Gründen (UA S. 122 -124) zutreffend."

Dem stimmt der Senat zu.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 146

Bearbeiter: Christian Becker