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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 148

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 355/14, Beschluss v. 25.11.2014, HRRS 2015 Nr. 148


BGH 3 StR 355/14 - Beschluss vom 25. November 2014 (LG Lüneburg)

Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen; Verwerfung der sofortigen Beschwerde.

§ 304 StPO; § 311 StPO; § 464 Abs. 3 StPO; § 8 Abs. 3 StrEG

Entscheidungstenor

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten K. gegen die Versagung einer Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die statthafte, form - und fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft durch das mit der Revision angefochtene Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 148

Bearbeiter: Christian Becker