hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 147

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 355/14, Urteil v. 30.10.2014, HRRS 2015 Nr. 147


BGH 3 StR 355/14 - Urteil vom 30. Oktober 2014 (LG Lüneburg)

Rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung.

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 2. Dezember 2013 werden verworfen.

Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Versicherungsmissbrauchs zu Geldstrafen in Höhe von 150 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Vom Vorwurf der Brandstiftung und des versuchten Betruges zum Nachteil der Wohngebäudeversicherung hat das Landgericht die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da es sich von einer Brandlegung durch die Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte. Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts, greift mit Einzelbeanstandungen zur Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils die Ablehnung einer Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Betruges zum Nachteil der Hausratversicherung an und wendet sich gegen den Teilfreispruch der Angeklagten. Die Angeklagten stützen ihre Revisionen jeweils auf die allgemein erhobene Sachbeschwerde.

Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

Die Angeklagten bewohnten gemeinsam ein der Angeklagten K. gehörendes Einfamilienhaus, für das diese unter anderem eine Hausratversicherung mit einer maximalen Versicherungsleistung in Höhe von 143.000 € abgeschlossen hatte.

In den frühen Morgenstunden des 16. April 2012 brannte das Holzhaus so gut wie vollständig ab. Die Einrichtung und der sich im Haus befindende Hausrat gingen unter.

Am 24. April 2012 übergaben die Angeklagten einem Mitarbeiter der A. -Hausratversicherung eine von der Angeklagten K. unterzeichnete, von beiden Angeklagten gemeinsam erstellte Liste von untergegangenem Hausrat, nach der Gegenstände beider Angeklagten im Gesamtwert von knapp 173.500 € verbrannt waren. Diese Liste enthielt jedoch auch Hausrat, der sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht im Haus befunden hatte, sondern im Haus der Eltern der Angeklagten K. ausgelagert war. Diese Sachen hatten die Angeklagten bewusst wahrheitswidrig als verbrannt angegeben, um die maximale Versicherungssumme von 143.000 € sicher ausbezahlt zu bekommen. Nicht festgestellt wurde, dass der tatsächlich verbrannte Hausrat weniger als diese Summe wert war.

Nachdem ein in dieser Sache ermittelnder Kriminalbeamter am 26. April 2012 angekündigt hatte, den durch Versicherungsmitarbeiter bereits zuvor zufällig entdeckten ausgelagerten Hausrat der Angeklagten besichtigen zu wollen, lud der Angeklagte R. in Absprache mit der Angeklagten K. die in neun Umzugskartons und einen Koffer verpackten Sachen sowie weitere unverpackte Hausratgegenstände beider Angeklagten am Abend desselben Tages in seinen Pkw und fuhr diese Gegenstände gegen 18.30 Uhr vom Elternhaus der Mitangeklagten weg. Nach einer Verfolgung durch den Kriminalbeamten wurde der Angeklagte durch eine herbeigerufene Polizeiverstärkung angehalten; die im Pkw des Angeklagten aufgefundenen Gegenstände wurden sichergestellt.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt durchgreifende Rechtsfehler nicht auf und ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Sowohl die Verurteilung der Angeklagten als auch der Teilfreispruch des angefochtenen Urteils halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Auch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten (§ 301 StPO) deckt die Revision nicht auf. Mit Blick auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts besteht lediglich Anlass zu folgenden Bemerkungen:

a) Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer jedenfalls im Ergebnis rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung und tragen den Schuldspruch. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, das Landgericht habe bei seiner Prüfung der subjektiven Tatseite lediglich auf einzelne objektive Gesichtspunkte des Geschehens abgestellt und den äußeren Tatablauf wie auch die Motive sowie die Interessenlage der Angeklagten nicht hinreichend in die erforderliche Gesamtschau einbezogen, zeigt sie durchgreifende Rechtsfehler nicht auf. Das Landgericht ist insoweit von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen und - jedenfalls nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe - zu der Überzeugung gelangt, die - den Betrugsvorwurf bestreitenden - Angeklagten seien zum Tatzeitpunkt davon ausgegangen, dass sie aufgrund des Wertes ihres verbrannten Hausrats einen Anspruch in Höhe der maximalen Versicherungssumme hatten und die teils unzutreffenden Angaben zu den (angeblich) verbrannten Gegenständen allein deshalb machten, um im Ergebnis den ihnen zustehenden höchsten Schadensausgleich zu erreichen. Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, die dieser Überzeugung zugrunde liegt, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Dass das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung nicht ausdrücklich darauf eingegangen ist, ob die Angeklagten entgegen der objektiven Sachlage nach ihrer Vorstellung davon ausgegangen sein könnten, ihnen stehe ein fälliger Anspruch in Höhe der maximalen Versicherungsleistung nicht zu, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Dies gilt auch für den Umstand, dass das Landgericht aus der Auslagerung von Hausrat und dem Beiseiteschaffen dieser Gegenstände nicht die von der Revision dargelegten Schlüsse gezogen hat. Auch soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weitere Indiztatsachen anführt, nimmt sie lediglich eine eigene Beweiswürdigung vor, mit der sie ihr Rechtsmittel nicht erfolgreich begründen kann und in der umfangreichen Beweiswürdigung des Landgerichts insbesondere auch keine revisionsrechtlich relevanten Lücken oder Widersprüche kenntlich macht. Demgemäß halten auch die vom Landgericht vorgenommenen Schätzungen und Berechnungen und somit der Schuldspruch der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt auch für die - von der Beschwerdeführerin im Einzelnen nicht beanstandete - Strafzumessung.

b) Auch der Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung und des versuchten Betruges zum Nachteil der Gebäudeversicherung ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die Möglichkeit der Brandentstehung infolge des technischen Defekts eines Haushaltsgerätes und auf der Grundlage weiterer zutreffender Erwägungen ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine Brandstiftung durch die Angeklagten nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da das Landgericht - wie dargelegt - die Begehung eines Betrugsversuches durch die Angeklagten zum Nachteil der Hausratsversicherung rechtsfehlerfrei verneint hat, kommt der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Folgefehler in der dem Teilfreispruch vom Vorwurf der Brandstiftung zugrunde liegenden Beweiswürdigung ebenfalls nicht in Betracht.

Revisionen der Angeklagten

Die aufgrund der allgemein erhobenen Sachrügen der Angeklagten veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden, zum Nachteil der Beschwerdeführer wirkenden Rechtsfehler erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 147

Bearbeiter: Christian Becker