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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 945

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 347/14, Beschluss v. 19.08.2014, HRRS 2014 Nr. 945


BGH 3 StR 347/14 - Beschluss vom 19. August 2014 (LG Verden)

Nachholung der unterbliebenen Festsetzung der Tagessatzhöhe in der Revisionsinstanz.

§ 354 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tagessatz für die im Fall III. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf 1 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt. Die durch die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten veranlasste materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Strafausspruch ist im Wesentlichen frei von Rechtsfehlern. Die Strafkammer hat es allerdings versäumt, im Fall III. 1. der Urteilsgründe, in dem sie eine Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt hat, die Tagessatzhöhe festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 1981 - 4 StR 599/80, BGHSt 30, 93, 96). Der Senat hat daher dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Tagessatzhöhe auf den gesetzlichen Mindestsatz festgesetzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09, WM 2010, 1957, 1964).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 945

Bearbeiter: Christian Becker