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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 941

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 314/14, Beschluss v. 22.07.2014, HRRS 2014 Nr. 941


BGH 3 StR 314/14 - Beschluss vom 22. Juli 2014 (LG Koblenz)

Geldfälschung und Inverkehrbringen von Falschgeld (bloßer Besitz von Falschgeld kein Sich-Verschaffen; Absicht des Inverkehrbringens im Zeitpunkt der Besitzerlangung); Keine Bande bei auf lediglich eine einheitliche Tat bezogener Abrede.

§ 146 StGB; § 147 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der bloße Besitz von Falschgeld erfüllt regelmäßig nicht das Tatbestandsmerkmal des "Sich-Verschaffens" gem. § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Begriff umschreibt vielmehr einen über den reinen Besitz hinausgehenden Erwerbsvorgang, in dem der Täter eigene Verfügungsgewalt über das Falschgeld begründen muss.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Januar 2014

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Inverkehrbringens von Falschgeld und der Geldfälschung schuldig ist,

im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung (Fall I. b) der Urteilsgründe) und bandenmäßiger Geldfälschung (Fall I. c) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt sowie zwei gefälschte 50-EuroScheine eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte im Mai 2011 über gefälschte 20-Euro-Noten unbekannter Zahl und Herkunft. Am 23. Mai 2011 zahlte er in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang in einer Bar und einem Eiscafé jeweils Getränke mit einem gefälschten Geldschein und ließ sich das Wechselgeld herausgeben. Bei der anschließenden Bestellung eines Eises bemerkte die Bedienung die Fälschung und wies den Schein zurück. Daraufhin bezahlte der Angeklagte das Eis mit Münzgeld (Fall I. b) der Urteilsgründe). Am 27. November 2011 verabredete der Angeklagte in einem Telefongespräch mit einem unbekannten Mittäter, in der Folgezeit von diesem besorgte gefälschte 50-EuroScheine in Zusammenarbeit mit dem gesondert verfolgten B. bei verschiedenen Gelegenheiten sukzessive in Umlauf zu bringen. In Ausführung dieser Abrede begab er sich am 11. Dezember 2011 auf den Weihnachtsmarkt in Köln. Dort konsumierte er einen Glühwein und übergab der Bedienung zur Zahlung einen der gefälschten Geldscheine. Diese erkannte die Fälschung und wies den Schein zurück, worauf der Angeklagte mit echtem Geld zahlte (Fall I. c) der Urteilsgründe).

1. Der Schuldspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Die Feststellungen belegen im Fall I. b) der Urteilsgründe keine Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 StGB sondern nur ein Inverkehrbringen von Falschgeld gemäß § 147 StGB; denn den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Angeklagte das Falschgeld selbst nachmachte oder verfälschte oder sich in der Absicht verschaffte, dass es als echt in den Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Anhaltspunkte, dass der Angeklagte die Banknoten selbst hergestellt haben könnte, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Es ist auch zweifelhaft, ob - wie vom Landgericht angenommen ... - schon der bloße Besitz von Falschgeld das Tatbestandsmerkmal des 'Sich-Verschaffens' gem. § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Der Begriff umschreibt vielmehr einen über den reinen Besitz hinausgehenden Erwerbsvorgang, in dem der Täter eigene Verfügungsgewalt über das Falschgeld begründen muss ... In jedem Fall muss das Urteil für eine Verurteilung nach § 146 Abs. 1 StGB zumindest aber Feststellungen darüber enthalten, dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt die Absicht bestand, das Falschgeld als echt in Verkehr zu bringen ... Zumindest an letzterem fehlt es hier. Das Landgericht hat keine Feststellungen getroffen, wie und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte das Falschgeld erlangt hat und in welcher Absicht dies geschehen ist."

Dem stimmt der Senat zu.

b) Im Fall I. c) der Urteilsgründe sind die Voraussetzungen des § 146 Abs. 2 StGB nicht dargetan; denn die Feststellungen des Landgerichts tragen die Annahme einer Bande nicht.

Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (st. Rspr. seit BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321). Die Vereinbarung zwischen dem Angeklagten, dem gesondert verfolgten B. und dem weiteren unbekannten Mittäter richtet sich indes nur auf die Begehung einer Tat im materiellrechtlichen Sinne und scheidet deshalb als taugliche Bandenabrede aus. Sie ging lediglich dahin, dass eine bestimmte Menge Falschgeld, welche die Beteiligten sich beschafft hatten, nach einem vorgefassten Plan in mehreren Teilakten abgesetzt werden sollte. In einem solchen Fall liegt nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit nur eine Tat der Geldfälschung vor (BGH, Beschluss vom 9. März 2011 - 3 StR 51/11, NStZ 2011, 516).

Die Feststellungen belegen somit lediglich eine vollendete Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 2, 3 StGB. Die Übergabe des gefälschten Geldscheines an die Bedienung des Glühweinstandes stellt dabei ein vollendetes Inverkehrbringen dar, denn der Angeklagte entließ das Falschgeld derart aus seiner eigenen Verfügungsgewalt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wurde, sich dessen zu bemächtigen (vgl. Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 146 Rn. 7). Der Umstand, dass die Bedienung die Fälschung erkannte, steht der Vollendung nicht entgegen.

c) Es ist in beiden Fällen auszuschließen, dass ein neues Tatgericht weitergehende Feststellungen treffen könnte. Der Senat ändert deshalb dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Inverkehrbringen von Falschgeld (Fall I. b) der Urteilsgründe) und Geldfälschung (Fall I. c) der Urteilsgründe) ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegen die geänderten Vorwürfe nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen und der aus ihnen gebildeten Gesamtstrafe zur Folge. Über den Strafausspruch ist deshalb insgesamt neu zu verhandeln und zu entscheiden, ohne dass es auf die insoweit erhobenen Einwendungen der Revision ankommt.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 941

Bearbeiter: Christian Becker