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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 939

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 309/14, Beschluss v. 20.08.2014, HRRS 2014 Nr. 939


BGH 3 StR 309/14 - Beschluss vom 20. August 2014 (LG Wuppertal)

Verhältnis von Führen und Besitzen einer Schusswaffe.

§ 52 Abs. 1 Nr. 2 WaffG

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Januar 2014 soweit es den Angeklagten betrifft, dahin abgeändert, dass der Schuldspruch wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, Raub mit Todesfolge, gefährlicher Körperverletzung sowie Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die besondere Schwere der Schuld festgestellt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Waffe während seines Aufenthalts in Deutschland durchweg geführt (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Wird die tatsächliche Gewalt über eine Waffe ausschließlich durch deren Führen ausgeübt, so verdrängt dies die Umgangsform des Besitzes (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2013 - 1 StR 378/13, NStZ-RR 2013, 387, 388). Soweit der Angeklagte, ein montenegrinischer Staatsangehöriger, die Waffe darüber hinaus in Belgien besessen hat, ohne sie zu führen, unterfällt die Tat nicht der deutschen Strafgerichtsbarkeit. Der Senat ändert deshalb den Schuldspruch entsprechend ab.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 939

Bearbeiter: Christian Becker