hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 181

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 272/14, Beschluss v. 09.12.2014, HRRS 2015 Nr. 181


BGH 3 StR 272/14 - Beschluss vom 9. Dezember 2014 (LG Stade)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rüge, die Zeugin M. P. sei nicht vor jeder Vernehmung in der Hauptverhandlung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden, ist nicht zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Es wird dort lediglich vorgetragen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Belehrung am 29. November 2013 nochmals am 2. und am 3. Dezember 2013 vernommen worden ist, ohne erneut auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden zu sein. Dagegen fehlt es an der Mitteilung, ob die Zeugin nach ihren Aussagen am 29. November 2013 und 2. Dezember 2013 entlassen worden war, so dass der Senat aufgrund der Revisionsbegründungsschrift nicht nachprüfen kann, ob es sich bei der Folgevernehmung jeweils um eine neue Vernehmung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO gehandelt hat (vgl. hierzu KK/Senge, StPO, 7. Aufl., § 52 Rn. 35 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 181

Externe Fundstellen: StV 2015, 758

Bearbeiter: Christian Becker