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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 921

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 198/14, Beschluss v. 08.07.2014, HRRS 2014 Nr. 921


BGH 3 StR 198/14 - Beschluss vom 8. Juli 2014 (LG Koblenz)

Änderung des Schuldspruchs nach Teileinstellung; Dauer des Vorwegvollzugs; fehlende Feststellungen zum Tatbezug eines Einziehungsgegenstands (hier: Schlagstock).

§ 154 StPO; § 67 StGB; § 74 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 5. November 2013 wird

im Falle II. 11 der Urteilsgründe das Verfahren vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last,

im Falle II. 6 der Urteilsgründe die Verfolgung der Tat auf den Vorwurf der Bedrohung beschränkt,

das vorbezeichnete Urteil, soweit es den Angeklagten betrifft,

im Schuldspruch dahin abgeändert, dass dieser der besonders schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der Bedrohung, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und des Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist, aufgehoben - in den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Falle II. 6 der Urteilsgründe, die Gesamtstrafe und den Vollzug der Strafe vor der Maßregel; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten; im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, - soweit die Einziehung eines Schlagstocks angeordnet worden ist; diese Anordnung entfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen Hehlerei sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor dem Vollzug der Maßregel "weitere fünfzehn Monate Freiheitsstrafe" zu vollstrecken sind. Zulasten des Angeklagten hat es schließlich verschiedene Betäubungsmittelutensilien sowie einen Schlagstock eingezogen.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung stellt der Senat das Verfahren vorläufig ein, soweit der Angeklagte im Falle II. 11 der Urteilsgründe der Hehlerei schuldig gesprochen worden ist, und beschränkt im Falle II. 6 der Urteilsgründe die Strafverfolgung auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Bedrohung (§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; § 154a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO). Dies führt zu entsprechender Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der im Falle II. 6 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafe; denn deren Bemessung hat das Landgericht ausdrücklich auf die tateinheitliche Verwirklichung zweier Straftatbestände gestützt.

2. Unabhängig davon hat auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass der Angeklagte am 4. Juni 2012 wegen Sachbeschädigung und Besitz von Betäubungsmitteln zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden war, deren Vollstreckung noch bis 3. Juni 2015 zur Bewährung ausgesetzt ist. Danach kommt jedenfalls eine Gesamtstrafenfähigkeit der dort verhängten mit den nunmehr in den Fällen II. 12 und 13 der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgesprochenen Einzelstrafen in Betracht, denn das Landgericht hat insoweit die Tatzeiten "Mai 2012" bzw. "Frühjahr/Frühsommer 2012" festgestellt. Hierzu verhält sich das Urteil nicht.

Der Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs erfasst auch die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB). Die jeweils zugehörigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben; der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch treten. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt, wird er bei der ihm obliegenden erneuten Berechnung des vorab zu vollziehenden Teils der Strafe auch zu beachten haben, dass vom Angeklagten verbüßte Untersuchungshaft erst im Vollstreckungsverfahren anzurechnen ist und deshalb bei der tatrichterlichen Entscheidung außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 15. April 2014 - 3 StR 48/14, juris Rn. 11).

3. In Wegfall zu bringen ist schließlich die Einziehung des Schlagstocks. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Die Urteilsgründe des Landgerichts belegen nicht, dass der Schlagstock zur Begehung einer der verfahrensgegenständlichen Taten gebraucht worden oder bestimmt gewesen ist (§ 74 Abs. 1 StGB). Nach den Feststellungen verwendete der Angeklagte in Fall II. 2 einen zum Öffnen des Dachbodens bestimmten Holzstock, in Fall II. 5 einen Birkenast sowie in Fall II. 6 einen Stock in der Art eines Besenstils. Damit ist nicht dargetan, dass der in der Wohnung des Angeklagten aufgefundene Schlagstock bei einer der festgestellten Taten verwendet wurde und eine der Taten gefördert hat. Da auszuschließen ist, dass ein neues Tatgericht hierzu weitere Feststellungen treffen könnte, kann der Senat insoweit entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsanordnung abschließend aufheben."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 921

Bearbeiter: Christian Becker