hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 919

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 188/14, Beschluss v. 24.07.2014, HRRS 2014 Nr. 919


BGH 3 StR 188/14 - Beschluss vom 24. Juli 2014 (KG Berlin)

Keine Beschränkung der Subsidiarität des Unterschlagungstatbestandes auf Zueignungsdelikte.

§ 246 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 18. Dezember 2013

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der geheimdienstlichen Agententätigkeit schuldig ist;

im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Kammergerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Kammergericht Berlin hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in Tateinheit mit Unterschlagung zur Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung hat zu entfallen, denn der Tatbestand tritt aufgrund der gesetzlich angeordneten Subsidiarität zurück, wenn der Täter sich durch die Tat zugleich auch nach einer anderen Vorschrift strafbar gemacht hat und diese nach der abstrakten gesetzlichen Androhung eine Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Die Subsidiaritätsklausel ist dabei nicht auf Zueignungsdelikte beschränkt (BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, weil die Unterschlagung zu der geheimdienstlichen Agententätigkeit in Idealkonkurrenz stand und der Strafrahmen des § 99 Abs. 1 StGB eine Höchststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht.

2. Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Da das Kammergericht bei der Strafzumessung ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er zugleich zwei Straftatbestände verwirklichte, kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

3. Der Senat weist darauf hin, dass das neue Tatgericht den Umstand im Blick zu behalten haben wird, dass durch die Tätigkeiten des Angeklagten nach dem 23. Juli 2011 keine weiteren Informationen an den syrischen Geheimdienst gelangt sind.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 919

Bearbeiter: Christian Becker