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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 49

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 322/13, Beschluss v. 12.11.2013, HRRS 2014 Nr. 49


BGH 3 StR 322/13 - Beschluss vom 12. November 2013 (LG Krefeld)

Öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Schriften im Internet (Bereitstellen von Daten für andere Nutzer ohne nachgewiesenen Lesezugriff; Abgrenzung zum vollendeten Verbreiten).

§ 184b Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 13. Mai 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des öffentlichen Zugänglichmachens kinderpornographischer Schriften in vier Fällen schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitens kinderpornographischer Schriften in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem vorangegangenen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat zu der von ihm beantragten Schuldspruchänderung in seiner Zuschrift ausgeführt:

"Ein (vollendetes) 'Verbreiten' im Sinne des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB ist gegeben, wenn eine übertragene Datei auf einem (permanenten) Medium gespeichert oder im Arbeitsspeicher des Rechners angekommen ist (BGHSt 47, 55, 59 [auch generell zum spezifischen Verbreitensbegriff bei einer Datenübertragung im Internet]; Fischer, StGB, 60. Aufl. § 184 Rn 34 mwN), wobei jedoch die letztgenannte Alternative (zumindest) einen Lesezugriff des Adressaten voraussetzt. Feststellungen hierzu hat die Jugendkammer nicht getroffen. Vielmehr beschränken sich die Urteilsausführungen auf die Mitteilung, dass der Angeklagte zum Download das auf dem PC installierte Tauschbörsenprogramm E-mule benutzte und dadurch beim Downloaden der Dateien - bewusst und programmgemäß - die heruntergeladenen Dateien auch einer unbestimmten Anzahl weiterer E-mule-Benutzer zur Verfügung stellte (UA S. 11). Dazu, dass diese weiteren E-mule-Benutzer auf die ihnen zur Verfügung gestellten Dateien zugegriffen hätten, verhält sich das Urteil nicht.

Die getroffenen Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung wegen öffentlichen Zugänglichmachens von kinderpornographischen Schriften nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Ein 'öffentliches Zugänglichmachen' ist nämlich bereits zu bejahen, wenn dem Adressaten die Möglichkeit des Zugriffs eröffnet wird (BGHSt 47, 55, 60; Fischer aaO), was vorliegend durch die Zurverfügungstellung der Dateien gegeben ist. Dass tatsächlich ein (Lese-)Zugriff des Adressaten erfolgt ist, erfordert die Erfüllung des Tatbestands dagegen nicht (BGH aaO).

§ 265 StPO steht einer Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender rechtlicher Bewertung der Taten nicht wirksamer hätte verteidigen können."

Dem schließt sich der Senat an.

Die Schuldspruchänderung lässt den Strafausspruch unberührt: Da beide Tatbestandsalternativen demselben Strafrahmen des § 184b Abs. 1 StGB unterfallen, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer bei rechtlich zutreffender Bewertung der Taten niedrigere Einzel- oder eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 49

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2014, 47

Bearbeiter: Christian Becker