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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 804

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 257/13, Beschluss v. 22.08.2013, HRRS 2013 Nr. 804


BGH 3 StR 257/13 - Beschluss vom 22. August 2013 (LG Mönchengladbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 804

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel