hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 232

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 19/13, Beschluss v. 21.02.2013, HRRS 2013 Nr. 232


BGH 3 StR 19/13 - Beschluss vom 21. Februar 2013 (LG Mönchengladbach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. September 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schmerzensgeldanspruch ab dem 10. September 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 232

Bearbeiter: Christian Becker