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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 796

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 183/13, Urteil v. 08.08.2013, HRRS 2013 Nr. 796


BGH 3 StR 183/13 - Urteil vom 8. August 2013 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2, Abs. 5 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf, er habe in sieben Fällen jeweils dadurch eine Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) begangen, dass er als Notar Erklärungen einer vor ihm erschienenen Person als von einer anderen Person abgegeben beurkundet habe, mangels Erweislichkeit vorsätzlichen Handelns freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 796

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel