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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 560

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 71/12, Beschluss v. 08.05.2012, HRRS 2012 Nr. 560


BGH 3 StR 71/12 - Beschluss vom 8. Mai 2012 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Teileinstellung des Verfahrens wegen versuchten schweren Bandendiebstahls.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 2011 wird

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl und Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl und Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen versuchten schweren Bandendiebstahls verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zur Folge. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einzelstrafen von fünfmal einem Jahr, achtmal einem Jahr und sechs Monaten und dreimal zwei Jahren Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 560

Bearbeiter: Christian Becker