HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 561
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 71/12, Beschluss v. 08.05.2012, HRRS 2012 Nr. 561
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel, soweit sie ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 561
Bearbeiter: Christian Becker