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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 561

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 71/12, Beschluss v. 08.05.2012, HRRS 2012 Nr. 561


BGH 3 StR 71/12 - Beschluss vom 8. Mai 2012 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel, soweit sie ihn betrifft, dahin ergänzt, dass die in Ungarn erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1 : 1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 561

Bearbeiter: Christian Becker