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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 123

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 491/12, Beschluss v. 18.12.2012, HRRS 2013 Nr. 123


BGH 3 StR 491/12 - Beschluss vom 18. Dezember 2012 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 31. Juli 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 123

Bearbeiter: Christian Becker