hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 119

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 456/12, Beschluss v. 11.12.2012, HRRS 2013 Nr. 119


BGH 3 StR 456/12 - Beschluss vom 11. Dezember 2012 (LG Lüneburg)

Teileinstellung.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 13. Juli 2012 wird

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. Tat 5 der Urteilsgründe (Ziffer 7. der Anklageschrift vom 9. Februar 2012) wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung, der Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, der Nötigung und der versuchten Nötigung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, versuchter Nötigung, Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, Beihilfe zur Sachbeschädigung und wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die das Verfahren beanstandet und in allgemeiner Form die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstellung des Verfahrens und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beihilfe zur Sachbeschädigung verurteilt worden ist (Fall II. 5. Tat 5 der Urteilsgründe). Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs führt hier nicht zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. Dieser hat vielmehr Bestand. Angesichts der im eingestellten Fall verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat und zwei Wochen und der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von sieben, zweimal sechs, vier und zwei Monaten kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei entsprechender Teileinstellung des Verfahrens auf eine niedrigere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt hätte.

Angesichts des nur geringen Erfolges des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 119

Bearbeiter: Christian Becker