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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 645

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 426/12, Beschluss v. 28.05.2013, HRRS 2013 Nr. 645


BGH 3 StR 426/12 - Beschluss vom 28. Mai 2013 (LG Hannover)

Anforderungen an die Einlegung einer zugunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft.

§ 296 Abs. 2 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Zugunsten eines Beschuldigten ist ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur eingelegt, wenn sich dies aus der Einlegung oder Begründung ergibt. Ist ein derartiger Wille weder aus der Rechtsmittelschrift noch aus der Begründung zu entnehmen, fehlt es also an jeglicher entsprechenden Erklärung, dass das Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten eingelegt werde, muss regelmäßig ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel als zu dessen Ungunsten geltend gemacht angesehen werden.

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 21. März 2013 wird aufgehoben, soweit darin festgestellt ist, dass die Rücknahme der bezüglich des Angeklagten T. am 24. April 2012 gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft nicht wirksam ist (Ziffer 1. des Beschlusses).

Es wird festgestellt, dass die am 24. April 2012 hinsichtlich des Angeklagten T. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 wirksam zurückgenommen ist.

Gründe

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 23. April 2012 wegen Mordes zur lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihre am 24. April 2012 (auch) hinsichtlich des Angeklagten T. eingelegte, insoweit unbegründet gebliebene Revision hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Juli 2012 zurückgenommen. Mit Beschluss vom 21. März 2013 hat das Landgericht festgestellt, dass diese Zurücknahme der Revision nicht wirksam und die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts vom 23. April 2012 unzulässig sei.

Auf die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Celle am 9. April 2013 beschlossen, dass es zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel nicht berufen sei, soweit dieses die Frage der Wirksamkeit der Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft betreffe, und hat die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft im Übrigen als unbegründet verworfen. Das Landgericht hat dem Senat die Sache zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Revisionszurücknahme vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, den Beschluss des Landgerichts vom 21. März 2013 aufzuheben, soweit darin festgestellt ist, dass die Rücknahme der bezüglich des Angeklagten T. am 24. April 2012 eingelegten Revision unwirksam sei und festzustellen, dass diese Rücknahme wirksam ist.

Bereits mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Februar 2013 hatte der Angeklagte beim Senat beantragt, "das rechtliche Gehör gemäß § 33a StPO nachzuholen und über die Revision neu zu entscheiden". Zur Begründung hatte er im Wesentlichen vorgetragen, die Zurücknahme der ihn betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft sei nicht wirksam.

II.

Die als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts anzusehende sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21. März 2013 führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang sowie zu der Feststellung, dass die Zurücknahme der hinsichtlich des Angeklagten T. eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft wirksam ist.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Der Senat ist für die Entscheidung über die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme zuständig (vgl. im Einzelnen BGH StraFo 2011, 232 m.w.N.).

Die Rücknahme der von der Staatsanwaltschaft Hannover am 24. April 2012 eingelegten Revision bezüglich des Angeklagten T. war wirksam. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und des Angeklagten bedurfte es zur Rücknahme des Rechtsmittels keiner Zustimmung des Angeklagten gemäß § 302 Abs. 1 S. 3 StPO. Die Revision war nicht zu seinen Gunsten eingelegt worden. Zugunsten eines Beschuldigten ist ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft nur eingelegt, wenn sich dies aus der Einlegung oder Begründung ergibt (Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 296 Rn. 5). Ist ein derartiger Wille weder aus der Rechtsmittelschrift noch aus der Begründung zu entnehmen, fehlt es also an jeglicher entsprechenden Erklärung, dass das Rechtsmittel zugunsten des Beschuldigten eingelegt werde, muss regelmäßig ein von der Staatsanwaltschaft eingelegtes Rechtsmittel als zu dessen Ungunsten geltend gemacht angesehen werden (BGHSt 2, 41 ff.; RGSt 65, 231, 235; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, § 296 Rn. 13; Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 296 Rn. 47; Paul in Karlsruher Kommentar aaO.) So verhält es sich hier: Die Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2012 erschöpft sich in der Benennung der beiden Angeklagten des Verfahrens ... im Rubrum und der Erklärung, dass gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 23. April 2012 Rechtsmittel eingelegt werde. In der Revisionsbegründung vom 12. Juli 2012 wurden ausschließlich Ausführungen zur Verurteilung des Angeklagten B. gemacht und die Revision hinsichtlich des Angeklagten T. zurückgenommen. Hinweise, dass die Revision hinsichtlich des Angeklagten T. von der Staatsanwaltschaft zu dessen Gunsten eingelegt worden sein könnte, lassen sich deshalb weder der Rechtsmittelschrift noch deren Begründung entnehmen. Eine Einlegung zu dessen Gunsten ergibt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht inzident aus dem Umstand, dass der Angeklagte T. vom Schwurgericht des Landgerichts Hannover zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, denn auch gegen eine solche Verurteilung kann die Staatsanwaltschaft Revision zuungunsten eines Angeklagten einlegen, soweit - wie hier (vgl. UA S. 59) - eine Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verneint worden ist. Schließlich lässt sich entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nichts aus dem Umstand folgern, dass die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung in ihrem Schlussvortrag nicht auf Mord, sondern auf Totschlag plädiert hatte, denn die Frage, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zugunsten eines Beschuldigten eingelegt ist, ist nur nach dem Gesamtinhalt der Rechtsmittelerklärungen zu beantworten, nicht nach Umständen außerhalb dieser Erklärungen (BGHSt 2, 41 ff.).

Mithin hat es damit sein Bewenden, dass im Zweifelsfall von einer Revisionseinlegung der Staatsanwaltschaft zuungunsten eines Beschuldigten auszugehen ist (s.o.). Somit ist vorliegend die Wirksamkeit der Revisionsrücknahme festzustellen. Mit dieser Feststellung erledigt sich zugleich auch der dem Senat vorliegende Antrag des Angeklagten vom 22. Februar 2013."

Dem stimmt der Senat zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 573/04, NStZ-RR 2005, 211 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 645

Bearbeiter: Christian Becker