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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 112

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 421/12, Beschluss v. 27.11.2012, HRRS 2013 Nr. 112


BGH 3 StR 421/12 - Beschluss vom 27. November 2012 (LG Osnabrück)

Reichweite der richterlichen Hinweispflicht.

§ 265 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 9. Mai 2012 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in neun Fällen und Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 28. Juli 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen und wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 28. Juli 2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer teilweisen Abänderung des Schuldspruchs und einer entsprechenden Neufestsetzung von Einzelstrafen; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist der Angeklagte, soweit er im Falle III. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, nicht - wie vom Landgericht angenommen - eines (einheitlichen) Vergehens des Betruges, sondern der Untreue in vier Fällen schuldig. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn der Senat schließt aus, dass sich der Angeklagte, hätte das Landgericht das Tatgeschehen so bewertet, wirksamer hätte verteidigen können.

Als Einzelstrafen setzt der Senat in diesen Fällen in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts jeweils die sich aus § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB ergebende Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe fest (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Gesamtstrafe hat gleichwohl Bestand. Der Senat schließt angesichts der weiteren einzubeziehenden Einzelfreiheitsstrafen (zwei Jahre neun Monate, ein Jahr sechs Monate, ein Jahr drei Monate, ein Jahr, zweimal zehn Monate, zweimal neun Monate, acht Monate, viermal sechs Monate) aus, dass das Landgericht diese milder bemessen hätte, wenn es im Falle III. 1. der Urteilsgründe statt - wie geschehen - einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Betruges vier Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten jeweils wegen Untreue ausgesprochen hätte.

2. Im Übrigen bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 265 Abs. 1 StPO und die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoßen, weil es den Angeklagten nicht darauf hingewiesen habe, es werde den einem von der Staatsanwaltschaft wegen Strafverfolgungsverjährung eingestellten Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt bei der Würdigung der Beweise zu seinem Nachteil verwerten, ist entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts zulässig erhoben. Zum Inhalt der Anklageschrift muss die Revision nicht vortragen, denn diesen hat das Revisionsgericht von Amts wegen zur Kenntnis zu nehmen (Senat, Beschlüsse vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 441/08, StraFo 2009, 115; vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589). Dass entsprechende Ausführungen im Einzelfall geeignet sein könnten, dem Revisionsgericht das Verständnis der Rüge zu erleichtern, ändert hieran nichts.

Die Rüge ist jedoch unbegründet, denn mit dem von der Staatsanwaltschaft in die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) aufgenommenen Hinweis auf die indizielle Bedeutung des dem eingestellten Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts ist den sich aus § 265 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2000 - 1 StR 427/00, NStZ 2001, 162).

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 112

Bearbeiter: Christian Becker