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HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 105

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 376/12, Beschluss v. 30.10.2012, HRRS 2013 Nr. 105


BGH 3 StR 376/12 - Beschluss vom 30. Oktober 2012 (LG Lüneburg)

Beschränkung der Strafverfolgung.

§ 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO; § 154a Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. Mai 2012 wird

die Strafverfolgung auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen beschränkt,

das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt ist und

im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern in drei Fällen beschränkt.

Hinsichtlich der Verurteilung im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschränkung der Strafverfolgung zieht die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs nach sich. Der Wegfall des vom Landgericht in den drei Fällen angenommenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafen; denn das Landgericht hat ausdrücklich die tateinheitliche Verwirklichung dieses Delikts strafschärfend berücksichtigt. Aufgrund der Aufhebung der Einzelstrafen kann auch die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 105

Bearbeiter: Christian Becker