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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 954

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 358/12, Beschluss v. 04.10.2012, HRRS 2012 Nr. 954


BGH 3 StR 358/12 - Beschluss vom 4. Oktober 2012 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Mai 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Begründung, mit der die Strafkammer den auf die Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens und auf Vernehmung des den Geschädigten untersuchenden Arztes gerichteten Beweisantrag des Verteidigers des Angeklagten H. zurückgewiesen hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Soweit das Landgericht den Antrag abgelehnt hat, weil die unter Beweis gestellte Tatsache bereits erwiesen sei, hat es die Beweisbehauptung, der Geschädigte habe außer der Kopfplatzwunde auch keine weitere Schädelverletzung erlitten, verkürzt. Die Zurückweisung der Beweiserhebung durch einen Sachverständigen wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels berücksichtigt nicht, dass ein Sachverständiger schon dann ein geeignetes Beweismittel im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist, wenn die vorhandenen Anknüpfungstatsachen ihm die Darlegung solcher Erfahrungssätze oder Schlussfolgerungen erlauben, die die Beweistatsache lediglich wahrscheinlicher machen können (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 244 Rn. 59b mwN). Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensverstoß, denn der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei Erhebung der beantragten Beweise die Glaubhaftigkeit der - jedenfalls teilweise - durch objektive Beweismittel belegten Aussage des Geschädigten und/oder seine Glaubwürdigkeit anders beurteilt hätte und seinen detaillierten und zum Kerngeschehen konstanten Bekundungen nicht gefolgt wäre, zumal sie die einzig entgegenstehende, wechselnde Einlassung des Angeklagten H. rechtsfehlerfrei als aus sich heraus nicht nachvollziehbar und in Teilen anhand objektiver Beweismittel widerlegt angesehen hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 954

Bearbeiter: Christian Becker