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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 953

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 356/12, Beschluss v. 18.09.2012, HRRS 2012 Nr. 953


BGH 3 StR 356/12 - Beschluss vom 18. September 2012 (LG Bückeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. Mai 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, dass das Urteil des Amtsgerichts Bückeburg vom 26. Mai 2011 - 60 Ds 202 Js 9231/09 (106/10) - einbezogen worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 953

Bearbeiter: Christian Becker