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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 938

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 289/12, Beschluss v. 02.10.2012, HRRS 2012 Nr. 938


BGH 3 StR 289/12 - Beschluss vom 2. Oktober 2012 (LG Duisburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Bulgarien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 938

Bearbeiter: Christian Becker