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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 937

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 239/12, Beschluss v. 18.09.2012, HRRS 2012 Nr. 937


BGH 3 StR 239/12 - Beschluss vom 18. September 2012 (LG Wuppertal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Angeklagten nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 473 Rn. 10a).

Der Senat ist ordnungsgemäß besetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2012 - 2 BvR 610/12 und 625/12, NJW 2012, 2334).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 937

Bearbeiter: Christian Becker