hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 888

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 218/12, Beschluss v. 19.07.2012, HRRS 2012 Nr. 888


BGH 3 StR 218/12 - Beschluss vom 19. Juli 2012 (OLG Frankfurt am Main)

Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland (Notwendigkeit einer Werbung für eine konkrete terroristische Vereinigung; Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie; Meinungsfreiheit).

Art. 5 GG; § 129a Abs. 5 S. 2 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Der Tatbestand des § 129a Abs. 5 S. 2 StGB erfordert eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem "Jihad" anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum "Jihad" nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGHSt 51, 345, 353).

2. Besondere Sorgfalt ist bei der Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie für eine bestimmte terroristische Vereinigung erforderlich, ohne die der Tatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit verlöre. Nicht ausreichend ist danach das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient (BGH aaO).

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2012 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

- soweit der Angeklagte in den Fällen I. B. 3. Taten 5, 8, 10, 11, 13, 14, 16 und 19 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,

- im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in 19 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Schuldsprüche in den Fällen I. B. 3. Taten 5, 8, 10, 11, 13, 14, 16 und 19 haben keinen Bestand. Die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, StB 3/07, BGHSt 51, 345, 353) wirbt im Sinne von § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung, wer sich um die Gewinnung von Personen bemüht, die sich mitgliedschaftlich in die Organisation einer bestimmten derartigen Vereinigung einfügen. Um Unterstützer wirbt, wer bei anderen die Bereitschaft wecken will, die Tätigkeit oder die Bestrebungen einer solchen Vereinigung direkt oder über eines ihrer Mitglieder zu fördern, ohne sich selbst als Mitglied in die Organisation einzugliedern. Dies bedeutet eine Umgrenzung des Tatbestandes in zweifacher Hinsicht.

a) Erforderlich ist zunächst eine Gedankenäußerung, die sich nach dem Verständnis des Adressaten als Werbung zugunsten einer konkreten terroristischen Vereinigung darstellt. Ein allgemein gefasster Aufruf, sich an nicht näher gekennzeichneten terroristischen Aktivitäten zu beteiligen, reicht für den hiernach notwendigen Organisationsbezug nicht aus. Auch die Aufforderung, sich dem "Jihad" anzuschließen, genügt für sich genommen nicht, da dieser Begriff nicht allein für den Kampf einer oder mehrerer bestimmter terroristischer Vereinigungen steht, sondern für eine Vielzahl von islamistischen Aktivitäten, selbst wenn diese nicht durch terroristische Vereinigungen unternommen werden. Etwas anderes kann für den Aufruf zum "Jihad" nur gelten, wenn er durch eine Person vorgenommen wird, die eine Vereinigung derartig herausgehoben repräsentiert, dass sich allein daraus ausreichend konkret ergibt, die Aufforderung gelte zu allererst oder zumindest auch zu Gunsten der repräsentierten Vereinigung (BGH aaO). Allein der Umstand, dass die "Medienstelle" einer bestimmten terroristischen Vereinigung eine Veröffentlichung in ihr Angebot aufnimmt, verleiht andererseits einem darin enthaltenen allgemeinen Aufruf zur Teilnahme am "Jihad" regelmäßig noch nicht den Erklärungswert, dies solle gerade auf Seiten dieser terroristischen Vereinigung geschehen. Denn solche Angebote umfassen erfahrungsgemäß oft nur schwer überschaubare Mengen propagandistischen und radikalreligiösen Materials.

b) Besondere Sorgfalt ist zweitens zu richten auf die Abgrenzung zum bloßen Werben um Sympathie für eine bestimmte terroristische Vereinigung, ohne die der Tatbestand des § 129a Abs. 5 Satz 2 StGB die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit verlöre. Nicht ausreichend ist danach das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung der Ideologie, aus der verschiedene derartige Vereinigungen ihre Tätigkeit legitimieren und die gegebenenfalls auch Einzelpersonen zur Rechtfertigung für die Begehung von Straftaten dient (BGH aaO). Dass derartige Äußerungen regelmäßig auch mit der stillschweigenden Erwartung einhergehen werden, beim Adressaten Überlegungen hin zu einem Anschluss an die Vereinigung oder zu deren Unterstützung auszulösen und dieser so neuen Zulauf zu verschaffen, kann hieran nichts ändern. Will man die gebotene Abgrenzung zur bloßen Sympathiewerbung nicht aufgeben, so muss vielmehr festgehalten werden am Erfordernis eines sich dem Adressaten - wenn auch nur aus den Gesamtumständen - erschließenden eigenen Inhalts der Erklärung dahin, sie diene gezielt der Gewinnung von Mitgliedern oder Unterstützern zu Gunsten einer konkreten Organisation (BGH aaO).

2. Nach diesen Maßstäben tragen die Feststellungen in den genannten Fällen nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung. Weder der vom Oberlandesgericht mitgeteilte Inhalt der vom Angeklagten auf seiner Website zum Abruf bereitgehalten Veröffentlichungen der Medienstellen der Al Qaida ("As-Sahab") bzw. der IBU ("Jundullah") noch die dargestellten eigenen Kommentare des Angeklagten erlauben hier die Annahme hinreichend konkreter Aufforderungen an die Adressaten, sich mitgliedschaftlich in eine der genannten Organisationen einzugliedern oder die Tätigkeit oder die Bestrebungen gerade einer dieser Organisationen zu unterstützen. Vielmehr belegen die Feststellungen lediglich allgemeine Aufrufe zum "Jihad" oder Rechtfertigungen der Ziele und der Aktivitäten von Al Qaida und IBU. Im Einzelnen:

Fall 5: Der von der Medienstelle "Jundullah" verbreitete, in einer nicht mitgeteilten Fremdsprache gehaltene Videobeitrag zeigt Aufnahmen von Operationen der IBU "sowie anderen Muhaschirien und Ansar" gegen die "abtrünnige pakistanische Armee". Unbekannte Sprecher rechtfertigen diese Operationen, glorifizieren den "Märtyrertod" zweier dabei getöteter "Kämpfer" und betonen die "religiöse Pflicht zum Jihad". Als Kommentar fügte der Angeklagte bei: "Leider ist das Video weder auf deutsch noch einer anderen Sprache, die ich euch übersetzen kann. Die Bilder jedoch sprechen für sich."

Fall 8: Der von der Medienstelle "Jundullah" anlässlich des Todes von Taher Yoldashew herausgegebene, mit deutscher Tonspur und deutschen Untertiteln versehene Videofilm in arabischer Sprache enthält eine Dokumentation über das Leben Yoldashews und über die Geschichte der IBU. Unbekannte Sprecher fordern zum "Jihad" auf; der Tod eines Anführers dürfe keine Auswirkung auf die Kampfmoral der "Mudjahedin" haben. Anders als bei der Veröffentlichung der usbekischen Fassung (Tat 3) fügte der Angeklagte auch keinen für die Unterstützung der IBU werbenden Kommentar bei.

Fall 10: Der vom Angeklagten ohne eigene Bemerkungen auf seiner Internetseite eingestellte Videofilm der Medienstelle "As-Sahab" in arabischer Sprache schildert die "Laufbahnen" von fünf "Märtyrern" und deren Aufgaben innerhalb der Al Qaida. Die "Mudjahedin sowie Sympathisanten des globalen Jihad" werden nach den Feststellungen "dazu animiert, ihren Vorbildern in den Reihen von Al Qaida nachzueifern und selbst in den Jihad zu ziehen".

Fall 11: Der von der Medienstelle "Jundullah" herausgegebene und von dem gegenüber deutschen Adressaten als Repräsentant der IBU auftretenden C. ( I.) verfasste Textbeitrag äußert sich zu den Gründen, die C. und seinen Bruder zu dieser Vereinigung geführt haben. Nach den Feststellungen "unterstrichen" wird indes die "Internationalität des Jihad, die die Zusammensetzung der Gruppen ebenso wie das Kampfgebiet nachrangig erscheinen lasse, solange man für die Sache Gottes und die Ummah kämpfe". Von eigenen Kommentaren sah der Angeklagte auch hier ab.

Fall 13: Der ohne eigene Stellungnahme des Angeklagten bereitgestellte Videofilm der Medienstelle "Jundullah" zeigt Angriffe der "Mudjahedin" auf die Bundeswehr und die Hinrichtung eines afghanischen Soldaten. Er dient nach den Feststellungen dazu, "die militärische Überlegenheit der Mudjahedin" zu belegen, und soll so "die Soldaten der Bundeswehr und der afghanischen Armee verunsichern". Außerdem verweist ein unbekannter Sprecher auf den "Jihad" als einzigen Weg zur Errettung der Muslime in der Welt.

Fall 14: Der von der Medienstelle "Jundullah" veröffentlichte Textbeitrag bezeichnet Deutschland als "Feindesstaat" des Islam und ruft - als Teil des "Jihad" - die deutschsprachigen Adressaten zu Raubüberfällen, Sabotageakten und Morden an Politikern auf. Der Angeklagte versah die Veröffentlichung mit den Kommentaren "Demokratisierung nein Danke", "Schia = Kuffar" und "Jews Rot In Hell!".

Fall 16: In dem von der Medienstelle "As-Sahab" herausgegebenen Videofilm "kommen Führungspersönlichkeiten der Al Qaida, unter anderem Usama bin Laden, zu Wort". "Zahlreiche Märtyrer" begründen ihren "Kampf sowohl politisch als auch religiös". Weiter wird von unbekannten Sprechern der "Märtyrertod glorifiziert" und zur "aktiven Teilnahme am Kampf gegen die Feinde des Islam aufgerufen".

Fall 19: Das von der Medienstelle "As-Sahab" herausgegebene, vom Angeklagten unkommentiert zur Verfügung gestellte Textdokument enthält Ausführungen eines "AQDawah- und Medienbeauftragten für Pakistan". Er bezeichnet Pakistan und Afghanistan als einheitliche Kriegsfront, kritisiert die pakistanischen "Machthaber" als Verbündete der Feinde des Islam - vornehmlich der USA - und rechtfertigt so die Angriffe auf die pakistanische Armee. In diesem Zusammenhang erklärt er den "Jihad in Pakistan" zur "religiös motivierten Selbstverteidigung" und zur "religiösen Pflicht für jeden Muslim".

3. Der Senat schließt nicht aus, dass die vom Angeklagten in diesen Fällen zum Abruf bereitgestellten Veröffentlichungen über die knappen Feststellungen des Oberlandesgerichts hinaus noch weitere Elemente enthalten, die den Tatbestand des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine konkrete terroristische Vereinigung erfüllen. Der neue Tatrichter wird deshalb den Aussagegehalt dieser Veröffentlichungen nochmals eingehend zu überprüfen haben, soweit er nicht von § 154 Abs. 2 StPO Gebrauch macht.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 888

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2013, 171; StV 2013, 303

Bearbeiter: Christian Becker