HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 96
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 195/12, Beschluss v. 27.11.2012, HRRS 2013 Nr. 96
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt. Den Angeklagten K. hat es ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach dem Tenor und den Gründen des schriftlichen Urteils beträgt die Höhe der Freiheitsstrafe zwei Jahre; zudem ist deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das Landgericht hat gemeint, diesen Widerspruch durch einen Berichtigungsbeschluss beseitigen zu können. Der Senat hat zudem die erneute Zustellung des Urteils veranlasst, da in den Urteilsausfertigungen die Unterschrift eines beisitzenden Richters zunächst "Dr. B." statt zutreffend "H." lautete. Die gegen die jeweilige Verurteilung gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an.
Nach den Feststellungen betrieben der Angeklagte K. und der Zeuge S. gemeinsam ein Diskothekenprojekt. Nach Streitigkeiten stieg K. aus dem Projekt aus und machte gegen S. finanzielle Ansprüche geltend. Der Angeklagte M. erhob aufgrund von ihm durchgeführter Arbeiten ebenfalls Forderungen gegen S. Am 1. Oktober 2010 verabredete dieser mit dem Angeklagten K. telefonisch ein Treffen in den Räumlichkeiten der Diskothek. S. plante, sich mit Hilfe eines ehemaligen Boxweltmeisters und eines ehemaligen Angehörigen der Fremdenlegion Respekt zu verschaffen; K. sagte zu, um seine Forderungen geltend zu machen. Er nahm den Angeklagten M. mit, um seine Ansprüche nachdrücklich vertreten zu können. Aus diesem Grunde steckte er auch eine geladene Schusswaffe in seinen Hosenbund. Bei dem Zusammentreffen auf dem Hof der Diskothek kam es sogleich zu einem Wortwechsel, in dessen Verlauf die Angeklagten mit Schlägen gegen S. tätlich wurden. Dieser wehrte sich, so dass es zu einer Rangelei kam. Im Verlauf der Auseinandersetzung riss M. dem K. die Waffe aus dem Hosenbund und gab mit dieser zwei Schüsse ab.
Der Schuldspruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Die Beweiswürdigung zu dem Beginn der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Angeklagten und dem Zeugen S. ist lückenhaft bzw. widersprüchlich und damit auch nach Maßgabe des im Revisionsverfahrens begrenzten Prüfungsumfangs (BGH, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 StR 269/04, NJW 2005, 2322, 2326) rechtsfehlerhaft.
Der Angeklagte M. hat sich nicht zur Sache eingelassen. Der Angeklagte K. hat angegeben, er habe nicht versucht, den Zeugen S. auch nur zu verletzen. Er habe plötzlich Schläge aus der Gruppe um den Zeugen S. bekommen, u.a. einen Faustschlag ins Gesicht. In der Folge habe er sich dann gewehrt und mit dem Zeugen geprügelt, bis die Polizei gekommen sei. Das Landgericht hat letzteres für widerlegt gehalten durch die Aussage des Zeugen S. Dieser hat bekundet, er habe Tritte und Schläge bekommen und sich zur Wehr gesetzt.
Das Landgericht hat allerdings ausgeführt, es habe die Angaben des Zeugen S. nur insoweit den Feststellungen zugrunde gelegt, als sie durch weitere Beweise bestätigt worden seien; denn sie seien teilweise nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich sowie von Belastungstendenzen und Beschönigungen des eigenen Verhaltens geprägt gewesen. Als Bestätigung der - ohnehin eher pauschalen - Bekundungen des Zeugen S. zum Beginn der Auseinandersetzung kommt allein die Aussage des Zeugen St. in Betracht. Dieser hat allerdings, soweit im hiesigen Zusammenhang von Bedeutung, keine die Feststellungen stützenden Angaben gemacht. Er hat vielmehr geschildert, er habe sich zunächst im Gebäude aufgehalten. Er habe dann Geschrei gehört und überlegt, wie er aus der Situation herauskommen könne. Ca. zwei bis vier Minuten nach Beginn des Geschreis sei er nach draußen gegangen; zu diesem Zeitpunkt sei die Auseinandersetzung bereits in vollem Gange gewesen. Der Angeklagte M. sei zu diesem Zeitpunkt festgehalten bzw. abgedrängt worden. Die Angaben der übrigen Zeugen sind bezüglich des Beginns der Auseinandersetzung ebenfalls nicht ergiebig.
Damit wird die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten seien zu Beginn der Rangelei gegen den Zeugen S. tätlich geworden, durch das mitgeteilte Ergebnis der Beweisaufnahme nicht getragen. Vor allem mit Blick auf das Verhalten des Zeugen S. im Vorfeld des Aufeinandertreffens und die von ihm verfolgte Absicht, sich mit Hilfe seiner Bekannten gegenüber den Angeklagten Respekt zu verschaffen, erschließt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ohne Weiteres, dass die Angeklagten die körperliche Auseinandersetzung begannen.
2. Im Übrigen bestehen durchgreifende Bedenken daran, dass die Voraussetzungen einer versuchten Nötigung (§ 240 Abs. 1, 3, §§ 22, 23 StGB) durch die Feststellungen belegt sind. Der Tatbestand setzt u.a. voraus, dass der Vorsatz des Täters darauf gerichtet ist, das Opfer durch den Einsatz eines bestimmten Mittels zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Festgestellt ist insoweit lediglich, der Angeklagte K. habe seine Forderungen geltend machen bzw. seine Ansprüche nachdrücklich vertreten wollen. Hierdurch wird im Wesentlichen nur das Ziel der Tat in allgemeiner Form umschrieben, ohne dass den Urteilsgründen entnommen werden kann, auf die Vornahme welchen konkreten Taterfolgs, d.h. welchen konkreten Verhaltens des Zeugen S., der Vorsatz der Angeklagten gerichtet war.
Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 96
Bearbeiter: Christian Becker