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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 930

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 191/12, Urteil v. 19.07.2012, HRRS 2012 Nr. 930


BGH 3 StR 191/12 - Urteil vom 19. Juli 2012 (LG Hannover)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Januar 2012 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Rechtsmittel war als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 24. Mai 2012 genannten Gründen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 930

Bearbeiter: Christian Becker