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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 537

Bearbeiter: Goya Tyszkiewicz

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 468/11, Beschluss v. 06.03.2012, HRRS 2012 Nr. 537


BGH 3 StR 468/11 - Beschluss vom 6. März 2012 (LG Osnabrück)

Teileinstellung (Änderung des Schuldspruchs; Gesamtfreiheitsstrafe).

§ 154 Abs. 2 StPO; § 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. September 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat 3) wegen Nötigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen Erpressung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Nötigung und Erpressung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit einer Verfahrensbeanstandung und der allgemeinen Sachrüge.

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5. der Urteilsgründe (Tat 3) wegen Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge.

Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachbeschwerde veranlasste Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden sechs Einzelstrafen von zweimal einem Jahr und sechs Monaten, einem Jahr und drei Monaten, einem Jahr sowie zehn und neun Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall verhängte Einzelstrafe eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 537

Bearbeiter: Goya Tyszkiewicz