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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 110

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 399/11, Beschluss v. 13.12.2011, HRRS 2012 Nr. 110


BGH 3 StR 399/11 - Beschluss vom 13. Dezember 2011 (LG Osnabrück)

Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl; minder schwerer Fall; Strafzumessung; Beruhen.

§ 244 Abs. 3 StGB; § 46 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Einzelstrafe im Fall III 3. der Urteilsgründe und der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe halten auch im Hinblick auf den seit dem 5. November 2011 geltenden § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des 44. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130; minder schwerer Fall), dessen Änderung gemäß § 354a StPO durch das Revisionsgericht zu berücksichtigen ist, der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit wegen versuchten Diebstahls mit Waffen aus dem gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 244 Abs. 1 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe), mithin aus dem Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zu einer solchen von neun Monaten verurteilt und mit zwei weiteren Einzelstrafen in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie von neun Monaten eine Gesamtfreiheitstrafe von sechs Jahren gebildet.

Diese Strafzumessung hat Bestand. Selbst bei Bewertung dieses Falles als minder schwerer Diebstahl mit Waffen und Anwendung des Strafrahmens des § 244 Abs. 3 StGB nF (drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) durch das Landgericht, was angesichts der Tat und seinen Strafzumessungserwägungen zu den anderen beiden Taten des Angeklagten allerdings fern liegt, und einer weiteren Milderung nach Versuchsgrundsätzen hätte sich allein die Höchststrafe (auf drei Jahre und neun Monate), nicht jedoch die Mindeststrafe (ein Monat Freiheitsstrafe) verändert. Da das Landgericht die Strafe dem unteren Bereich des Strafrahmens entnommen hat, kann der Senat ausschließen, dass es bei Geltung des § 244 Abs. 3 StGB nF bereits zum Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils eine mildere Einzelfreiheitsstrafe verhängt hätte. Danach hätte das Landgericht auch keine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 110

Bearbeiter: Ulf Buermeyer