hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 12

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 380/11, Beschluss v. 15.11.2011, HRRS 2012 Nr. 12


BGH 3 StR 380/11 - Beschluss vom 15. November 2011 (LG Osnabrück)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Rauchopium).

§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Es kann offen bleiben, ob die vom Landgericht aufgeführten Gründe es rechtfertigen, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG für Rauchopium entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 17. März 1993 - 108-86/92, StV 1993, 529) und des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 15. März 1994 - Ss 83/94) nunmehr bei 4,5 g - statt bei 6 g - des Wirkstoffs Morphinhydrochlorid anzusetzen. Der Senat schließt jedenfalls aus, dass der Strafausspruch auf der Annahme des schärferen Grenzwerts beruht, denn das Landgericht legt dar, dass es den daraus erwachsenden Unterschieden beim Faktor der festzustellenden Überschreitung der nicht geringen Menge im Hinblick auf das Strafmaß vorliegend keine nennenswerte Bedeutung beimisst.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 12

Bearbeiter: Ulf Buermeyer