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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1234

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 301/11, Beschluss v. 25.10.2011, HRRS 2011 Nr. 1234


BGH 3 StR 301/11 - Beschluss vom 25. Oktober 2011 (LG Osnabrück)

Doppelverwertungsverbot (fehlendes Aufgeben der weiteren Tatausführung).

§ 46 Abs. 3 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Zu Lasten des Angeklagten darf nicht gewertet werden, er habe die Tatvollendung nicht freiwillig aufgegeben.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich "trotz geänderter Situation" - das Öffnen des Innentresors war misslungen - zusammen mit seinem Mittäter entschlossen habe, "zumindest das Wechselgeld mitzunehmen". Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB, da zulasten des Angeklagten nicht gewertet werden durfte, er habe die Tatvollendung nicht freiwillig aufgegeben (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 76a mwN). Die vom Landgericht verhängte Rechtsfolge ist aber, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hingewiesen hat, angemessen, so dass der Strafausspruch gleichwohl Bestand hat (§ 354 Abs. 1a StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1234

Bearbeiter: Ulf Buermeyer