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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1090

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 224/11, Beschluss v. 30.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1090


BGH 3 StR 224/11 - Beschluss vom 30. August 2011 (LG Osnabrück)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Strafzumessung (besonders schwerer Fall des Diebstahls; rechtsfehlerhafte Annahme mehrerer Regelbeispiele).

§ 154 StPO; § 46 StGB; § 243 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten E. gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. Februar 2011 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte E. im Fall II. 3) der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte E. des Diebstahls in neun Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Brandstiftung, sowie des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist,

c) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten E. betrifft, aufgehoben in den Aussprüchen über - die Einzelstrafen in den Fällen II. 6), 7), 9), 10) und 12) der Urteilsgründe, - die Gesamtstrafen; die jeweils zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. und die Revision des Angeklagten A., der die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen hat, gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen "Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Brandstiftung" [Fälle II. 1), 3) - 5) der Urteilsgründe] unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Münster vom 25. April 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren sowie wegen "Diebstahls in weiteren acht Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb" [Fälle II. 6) - 13) der Urteilsgründe] zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten A. hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen [Fälle II. 1) und 2) der Urteilsgründe] unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Bochum vom 26. Juli 2010 eine Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt.

Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung materiellen, der Angeklagte A. daneben auch des formellen Rechts. Die Revision des Angeklagten E. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie - ebenso wie die Revision des Angeklagten A. - unbegründet.

1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in Bezug auf den Angeklagten E. im Fall II. 3) der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einstellung bedingt die aus der Beschlussformel ersichtliche Änderung des Schuldspruches und führt zur Aufhebung der unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Münster gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Wegfall der in diesem Falle verhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe insoweit auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

2. Darüber hinaus haben die in den Fällen II. 6), 7), 9), 10) und 12) der Urteilsgründe bemessenen Einzelfreiheitsstrafen keinen Bestand. Das Landgericht hat dem Angeklagten E. in diesen Fällen jeweils die Verwirklichung "mehrerer Regelbeispiele des § 243 StGB" (UA S. 42), nämlich die des "§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 3" (UA S. 37), straferschwerend zur Last gelegt, ohne dass die Feststellungen die Annahme tragen, die gestohlenen Sachen seien durch verschlossene Behältnisse oder andere Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme besonders gesichert gewesen (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Tatgeschehens die Einzelstrafen in den genannten Fällen und damit auch die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten milder bemessen hätte.

3. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer kann zum Strafzumessungssachverhalt ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1090

Bearbeiter: Ulf Buermeyer