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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 755

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 147/11, Beschluss v. 28.06.2011, HRRS 2011 Nr. 755


BGH 3 StR 147/11 - Beschluss vom 28. Juni 2011 (LG Lüneburg)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge schuldig ist (BGH, Urteil vom 11. Januar 1967 - 2 StR 348/66, BGHSt 21, 183, 184 f.). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 755

Bearbeiter: Ulf Buermeyer