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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 608

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 125/11, Beschluss v. 10.05.2011, HRRS 2011 Nr. 608


BGH 3 StR 125/11 - Beschluss vom 10. Mai 2011 (LG Aurich)

Unbegründete Revision.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. Januar 2011 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass die Aussprüche über die Aufrechterhaltung der Einziehungen entfallen (BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 8). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 608

Bearbeiter: Ulf Buermeyer