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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 342

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 50/10, Beschluss v. 04.03.2010, HRRS 2010 Nr. 342


BGH 3 StR 50/10 - Beschluss vom 4. März 2010 (LG Hannover)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; unbegründete Revision.

§ 154 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. November 2009 wird

a) die Strafverfolgung auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung beschränkt;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Dies führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat Bestand. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener versuchter Nötigung auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte. Der anzuwendende Strafrahmen hat sich nicht geändert; bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer die tateinheitliche Verwirklichung des weiteren Straftatbestandes der versuchten Nötigung nicht strafschärfend berücksichtigt.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 342

Bearbeiter: Ulf Buermeyer