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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 301

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 440/10, Beschluss v. 21.12.2010, HRRS 2011 Nr. 301


BGH 3 StR 440/10 - Beschluss vom 21. Dezember 2010 (LG Kleve)

Unzulässige Berichtigung der Urteilsformel (Fassungsversehen; Schreibfehler; Zählfehler).

§ 260 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. August 2010 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Eine Berichtigung der verkündeten Urteilsformel durch Beschluss der Kammer vom 13. September 2010 war nicht zulässig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich insoweit nicht nur um ein Fassungsversehen oder einen Schreib- bzw. Zählfehler handelte. Das angefochtene Urteil war damit so zu behandeln, als ob der Berichtigungsbeschluss nicht ergangen wäre (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, BGHSt 3, 245, 247 f.; vom 14. November 1990 - 3 StR 310/90, NJW 1991, 1900, 1901; Beschluss vom 4. August 2010 - 3 StR 276/10; KK-Schoreit, 6. Aufl., § 260 Rn. 13).

Der Schuldspruch war indes durch den Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 301

Bearbeiter: Ulf Buermeyer