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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 896

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 220/10, Beschluss v. 20.07.2010, HRRS 2010 Nr. 896


BGH 3 StR 220/10 - Beschluss vom 20. Juli 2010 (LG Duisburg)

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen.

§ 174 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Liste der angewendeten Vorschriften dahin geändert, dass § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB durch § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ersetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Nach den Feststellungen war die Nebenklägerin, die leibliche Tochter des Angeklagten, bei den Taten 3 bis 12 16 Jahre alt, bei den Taten 1 und 2 ist dies nicht auszuschließen. Dies zwingt zur Korrektur der Liste der angewendeten Vorschriften.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 896

Bearbeiter: Ulf Buermeyer