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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 145

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 166/10, Beschluss v. 20.05.2010, HRRS 2011 Nr. 145


BGH 3 StR 166/10 - Beschluss vom 20. Mai 2010 (LG Kleve)

Unzulässige Revision der Nebenklage (fehlende Angabe eines zulässigen Rechtsmittelziels).

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. Januar 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen (§ 176 Abs. 1, § 53 StGB) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Zur Revision des Nebenklägers hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts ist unzulässig, denn es ist nicht ersichtlich, dass sie ein gemäß §§ 400 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 StPO zulässiges Ziel verfolgt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 10). Der Nebenkläger hat mit seiner Revision lediglich die unausgeführte allgemeine Sachrüge erhoben, dies genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen des § 400 StPO nicht. Die Sachrüge des Nebenklägers kann nur auf die unterlassene oder fehlerhafte Anwendung gerade desjenigen Strafgesetzes gestützt werden, das seine Anschlussbefugnis gemäß § 395 StPO trägt, deswegen muss er das Ziel seines Rechtsmittels ausdrücklich angeben (vgl. Nachweise bei MeyerGoßner StPO 52. Aufl. § 400 Rdnr. 6 m.w.N.)."

Dem schließt sich der Senat an.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 145

Bearbeiter: Ulf Buermeyer