hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 274

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 15/10, Beschluss v. 09.02.2010, HRRS 2010 Nr. 274


BGH 3 StR 15/10 - Beschluss vom 9. Februar 2010 (LG Duisburg)

Strafzumessung; Sachrüge (Prüfungsumfang).

§ 344 StPO; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch zum Strafausspruch deckt die Revision mit der (allein) erhobenen Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung von zwei Straftatbeständen (versuchter Totschlag und gefährliche Körperverletzung) sowie die zweier Qualifikationstatbestände der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) zu Lasten des Angeklagten gewürdigt hat. Ferner stellt es im vorliegenden Fall keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe "die Tat ohne nachvollziehbaren Grund" begangen. Der Beanstandung des Beschwerdeführers, die Äußerungen des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten "Du bist nicht Herr dieses Platzes" und "Verpiss Dich" seien nicht berücksichtigt worden und hätten "durchaus für den Beklagten zu einer Tatprovokation, jedenfalls aber zu einer Herabsetzung der Hemmschwelle geführt haben können", bleibt der Erfolg ebenfalls versagt. Grundlage der Prüfung des Revisionsgerichts auf die Sachrüge können nur die Feststellungen des schriftlichen Urteils sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 337 Rdn. 22). Das Landgericht hat dem Angeklagten, der diese Äußerungen des Geschädigten in seiner ersten polizeilichen Vernehmung behauptet hatte, aber (auch) insoweit nicht geglaubt und hat aufgrund der Angaben des Geschädigten, dass es in keiner Weise zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen sei, festgestellt, dass der Zeuge sich weder so noch ähnlich geäußert hat (UA S. 28, 29).

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 274

Bearbeiter: Ulf Buermeyer